AzP Magerl – Vermummungsverbot
Die Staatsregierung behauptet allen Ernstes, bei der linksextremen „bunten“ Demo in Weiden (organisiert von der „nicht organisierten“ Antifa) habe es keine Verstöße gegen das Vermummungsverbot gegeben.
https://nichtlangefackeln.noblogs.org/
Das klingt nach Satire – ist aber Realität.
Wirklich?
Das Wetter war sonnig – kein Regen, keine Kälte.
Trotzdem liefen Teilnehmer mit Schals im Gesicht und Regenschirmen als Sichtschutz herum.
Die Polizei wurde sogar auf das Vermummungsverbot hingewiesen – danach war „keine vermummungsnahe Bekleidung mehr“ zu sehen.
Heißt im Klartext: Vorher war sie da und auch zwischen 16 und 17 Uhr liefen vermummte Personen bei der Demo mit.
Und während angeblich alle „relevanten Personen“ identifiziert waren, blieb der Werfer einer Rauchfackel natürlich „unbekannt“.
Na klar.
Wem will man das eigentlich noch verkaufen?
Diese Erklärung ist nichts anderes als ein politisch motivierter Freibrief für linke Aktivisten.
Das Problem liegt nicht bei den Einsatzkräften, sondern bei der politischen Führung, die linksextreme Umtriebe verharmlost, deckt und teilweise durch Fördermittel sogar finanziell fördert.
Während in Bayern Familien und Mittelständler immer stärker kontrolliert werden, dürfen Vermummte mit linksextremen Symbolen marschieren – offen, organisiert und unbehelligt.
Das ist keine Gleichbehandlung mehr, das ist politische Doppelmoral.
Es ist Zeit:
➡️ Recht muss für alle gelten – ohne politische Ausnahmen!
➡️ Wer vermummt marschiert, verstößt gegen geltendes Recht. Punkt.
AfD – Wir stehen für Recht, Ordnung und gleiche Maßstäbe für alle.
Analyse AzP:
Widersprüche & Logiklücken
„Keine Verstöße gegen das Vermummungsverbot“ vs. spätere Korrektur des Verhaltens. Erst heißt es, es gab keine Verstöße. Dann wurde der Versammlungsleiter auf das Vermummungsverbot hingewiesen und danach sei „keine … auf eine mögliche Vermummungsabsicht hindeutende Bekleidung mehr festzustellen“ gewesen. Das „mehr“ impliziert, dass zuvor doch entsprechende Bekleidung vorhanden war – zumindest mit Vermummungsnähe. Das beißt sich mit „keine Verstöße“. Dennoch wurden zwischen 16 und 17 Uhr mehrere vermummte Personen beobachtet.
Rechtliche Begründung: Identität war vorher feststellbar ⇒ daher kein Verstoß. Zentrales Argument: Man habe vor Versammlungsbeginn die Identität der relevanten Personen festgestellt. Der Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 BayVersG knüpft aber an Aufmachung/Zweckrichtung an, nicht daran, ob die Polizei die Identität trotzdem feststellen konnte. Ob Identitäten früher erhoben wurden, neutralisiert nicht automatisch eine verbotene Aufmachung während der Versammlung. Logische Schwäche.
Rauchfackel: Täter unbekannt trotz Vorab-Identifizierung. Einerseits werden vorab Identitäten „relevanter“ Personen festgestellt, andererseits bleibt beim Abbrennen einer Rauchfackel der Täter „unbekannt“. Das untergräbt die Aussage, wonach keine identitätsverschleiernde Wirkung vorgelegen habe – zumindest in diesem Einzelfall war Identifizierung offenbar nicht möglich.
Regenschirme als Randargument. Regenschirme werden erwähnt. Sie können – je nach Einsatz – geeignet sein, Identitätsfeststellung (z. B. Foto/Video) zu erschweren. Das Antwortschreiben stützt sich hier aber nicht auf den Zweckeinsatz vor Ort, sondern darauf, dass Identitäten vorab feststellbar gewesen seien. Das ist am Tatbestand vorbei argumentiert.
Ausweichende Beantwortung des „Warum nicht durchgesetzt?“. Gefragt war explizit: „Weshalb wurde das Vermummungsverbot nicht durchgesetzt?“ Die Antwort weicht aus, indem sie sagt, es habe keine Verstöße gegeben – liefert aber keine polizeitaktische/ verhältnismäßigkeitsbezogene Begründung, warum nicht eingeschritten wurde, obwohl sogar ein Hinweis an den Versammlungsleiter nötig war.
Auslassungen & Unschärfen
Keine quantitativen Angaben: Wie viele trugen Schlauchschal/MNS? Wie viele legten es nach dem Hinweis ab? Wie viele Regenschirme wurden in formationstypischer Weise genutzt? Fehlanzeige.
Keine Darlegung der Einschreitschwelle: Keine Erläuterung, ab wann die Polizei die Zweckrichtung „Vermummung“ bejaht, ob es Auflagen gab oder Individualansprachen (außer dem Hinweis an die Leitung).
Beweislage nicht benannt: Keine Aussage zu Foto-/Videoauswertung, Bodycams, Lagedokumentation.
Die Antwort konstruiert „keine Verstöße“ vor allem über wohlwollende Zweckunterstellung (Kälte/ Gesundheit) und den Nebenpfad „Identität war eh feststellbar“. Beides trägt den Tatbestand nur bedingt. Der Hinweis an die Versammlungsleitung und das anschließende „… nicht mehr festzustellen“ sind die größte Sollbruchstelle: Entweder gab es vorher vermummungsnahe Bekleidung – dann hätte man begründen müssen, warum nicht eingeschritten wurde – oder die Aussage „keine Verstöße“ ist zu pauschal. Die „Täter unbekannt“-Fackel verstärkt den Widerspruch.
Art. 16 Abs. 2 BayVersG („Vermummungsverbot“):
– Tatbestand: „Es ist verboten, an einer Versammlung teilzunehmen, wenn durch Kleidung oder Gegenstände die Feststellung der Identität verhindert oder wesentlich erschwert werden soll.“
→ Absicht („gerichtet auf“) und objektive Eignung reichen.
– Dass Identitäten vorher „festgestellt“ wurden, ändert nichts am Tatbestand – dieser ist situationsbezogen während der Versammlung.
Objektive Umstände (keine Kälte, kein Regen, kein Pandemie-Kontext) → sprechen klar gegen Schutzmotive und für Verschleierungsabsicht.
Polizeiliches Ermessen:
– Selbst bei geringen Anzeichen einer Vermummung ist mindestens ein Ansprechen oder Auflagenänderung üblich.
– Hier wurde offenbar erst spät reagiert, und nachweisbare Verstöße (16–17 Uhr) blieben ungeahndet → Ermessensüberschreitung oder Unterlassung möglich.
Fotobeweis / visuelle Lage:
– Die Person im roten Kreis trägt eine identitätsverdeckende Bedeckung (blauer Schal über Nase und Mund).
– Keine ersichtliche medizinische oder wetterbedingte Notwendigkeit → erfüllt objektiv den Vermummungstatbestand.
– Mehrere Regenschirme bilden eine „mobile Sichtschutzwand“, was bei Demos regelmäßig als passive Vermummungstaktik gilt.
Gesamteinschätzung
Die offizielle Antwort verharmlost oder relativiert mehrere Aspekte.
Die Begründungslinie („Identität vorher feststellbar“ und „Kälte-/Gesundheitsschutz“) ist juristisch dünn und tatsächlich widerlegt.
Das Dokument wirkt politisch geglättet, um den Eindruck eines reibungslosen, regelkonformen Verlaufs zu erzeugen.
Faktisch und logisch bestehen klare Widersprüche zwischen:
dem schriftlichen Bericht,
den Zeugenaussagen,
der Wetterlage,
und der Bilddokumentation.